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271.11 ZSRV CH-TG

§ 19 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verschwiegenheit

Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
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§ 19 ZSRV · Verschwiegenheit

1. Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Aktuarinnen und Aktuare der Schlichtungsbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

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