271.11
ZSRV
CH-TG
§ 19 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verschwiegenheit
Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
§ 19 ZSRV · Verschwiegenheit
1. Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Aktuarinnen und Aktuare der Schlichtungsbehörden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.