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271.11 ZSRV CH-TG

§ 18 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktuariat

Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
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§ 18 ZSRV · Aktuariat

1. Die Schlichtungsbehörden können eine Aktuarin oder einen Aktuar wählen.

2. Ist die Aktuarin oder der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat sie oder er beratende Stimme.

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