271.11
ZSRV
CH-TG
§ 18 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktuariat
Organisation der Behörden - Schlichtungsbehörden
§ 18 ZSRV · Aktuariat
1. Die Schlichtungsbehörden können eine Aktuarin oder einen Aktuar wählen.
2. Ist die Aktuarin oder der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat sie oder er beratende Stimme.