271.11
ZSRV
CH-TG
§ 17a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausbildung
Organisation der Behörden - Friedensrichterämter
§ 17a ZSRV · Ausbildung
1. Neu gewählte Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben nach Absprache mit dem Obergerichtspräsidium innert dreier Jahre nach Amtsantritt einen zertifizierten Lehrgang zu absolvieren (CAS Friedensrichter oder eine gleichwertige Ausbildung). Wer zum Zeitpunkt der Wahl ein Friedensrichteramt führt, ist von dieser Verpflichtung befreit.
2. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung beziehungsweise die Befreiung von der Teilnahme an einem zertifizierten Lehrgang entscheidet das Obergerichtspräsidium.