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271.11 ZSRV CH-TG

§ 17 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Stellvertretung der Friedensrichterämter sowie Ausstand

Organisation der Behörden - Friedensrichterämter
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§ 17 ZSRV · Stellvertretung der Friedensrichterämter sowie Ausstand

1. Das Friedensrichteramt Frauenfeld ist Stellvertretung für das Friedensrichteramt Münchwilen, das Friedensrichteramt Münchwilen für das Friedensrichteramt Weinfelden, das Friedensrichteramt Weinfelden für das Friedensrichteramt Arbon, das Friedensrichteramt Arbon für das Friedensrichteramt Kreuzlingen und das Friedensrichteramt Kreuzlingen für das Friedensrichteramt Frauenfeld.

2. Das Obergerichtspräsidium kann im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.

3. Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet über strittige Ausstandsbegehren gegen die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter. Es bezeichnet nötigenfalls ein Ersatz-Friedensrichteramt. Gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts kann Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht geführt werden.

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