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271.11 ZSRV CH-TG

§ 16e Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Zuständigkeiten

Organisation der Behörden - Friedensrichterämter
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§ 16e ZSRV · Zuständigkeiten

1. Das Obergericht übernimmt im Rahmen der Oberaufsicht insbesondere folgende Aufgaben

1. Erstellen des konsolidierten Budgets der Friedensrichterämter

2. Bereitstellen der angemessenen Arbeitsmittel, Räume und IT-Infrastruktur sowie der übrigen für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel

3. Beraten und Genehmigen von Anträgen unter Vorbehalt von § 6 Abs. 2 der Rechtsstellungsverordnung (RSV)[4] und Erlass personalrechtlicher Entscheide nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidien

2. Das Obergericht kann gegenüber den Friedensrichterämtern Weisungen erlassen und die Umsetzung einzelner Aufgaben der Oberaufsicht an die jeweiligen Bezirksgerichtspräsidien oder an die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen delegieren.

3. Die Bezirksgerichtspräsidien üben im Rahmen der Aufsicht die übrigen ihnen in dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben aus.

4. Die Leitung des Amts für Friedensrichterwesen übernimmt insbesondere folgende Aufgaben

1. Koordination unter den Friedensrichterämtern

2. Vertretung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter nach aussen

3. Umsetzung der personalrechtlichen Vorgaben

4. Anstellung von Kanzleipersonal nach Rücksprache mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern

5. Unterstützung des Obergerichts bei der Oberaufsicht

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