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271.11 ZSRV CH-TG

§ 16d Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Gesamter Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Organisation der Behörden - Friedensrichterämter
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§ 16d ZSRV · Gesamter Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Der gesamte Beschäftigungsgrad der Friedensrichterinnen und Friedensrichter beträgt

1. für das Friedensrichteramt Bezirk Arbon: 80%

2. für das Friedensrichteramt Bezirk Frauenfeld: 80%

3. für das Friedensrichteramt Bezirk Kreuzlingen: 70%

4. für das Friedensrichteramt Bezirk Münchwilen: 65%

5. für das Friedensrichteramt Bezirk Weinfelden: 75%

2. Das Obergerichtspräsidium kann auf begründeten Antrag und nach Rücksprache mit dem Bezirksgerichtspräsidium eine befristete Pensenerhöhung bewilligen.

3. Ein Teil des für das Friedensrichteramt bestehenden Beschäftigungsgrads kann für Kanzleiarbeiten an eine gewählte Friedensrichterin oder an einen gewählten Friedensrichter eines anderen Bezirks oder an eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter delegiert werden.

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