Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.11 ZSRV CH-TG

§ 16c Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Grundsätze der Organisation

Organisation der Behörden - Friedensrichterämter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16c ZSRV · Grundsätze der Organisation

1. Die Friedensrichterämter unterstehen in administrativ-organisatorischer Hinsicht dem Amt für Friedensrichterwesen.

2. Die administrativ-organisatorische Leitung des Amts für Friedensrichterwesen wird von der Leiterin oder vom Leiter der Fachstelle Personal der Abteilung Zentrale Dienste des Obergerichts wahrgenommen. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.

← § 16b ZSRV Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe § 16d ZSRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →