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271.11 ZSRV CH-TG

§ 16a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Anzeige

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16a ZSRV · Anzeige

1. Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige sein.

2. Eine Anzeige kann von jeder Person und jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

3. Die anzeigende Person ist am weiteren Verfahren nicht beteiligt. Die Aufsichtsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Antrag mit, ob ein Verfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.

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