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271.11 ZSRV CH-TG

§ 16 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Allgemeine Bestimmungen
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§ 16 ZSRV · Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

1. Soweit nicht die Beschwerde oder die Berufung offensteht, kann wegen der Verletzung von Amtspflichten durch richterliche Behörden und Beamte bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden. Die beschwerdeführende Person hat im Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde Parteistellung.

2. Für die Form, Behandlung und Erledigung der Aufsichtsbeschwerde gelten die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss ZPO sinngemäss. Der form- und fristgerecht vorgebrachte Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären.

3. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen eine bestimmte Handlung, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. In allen anderen Fällen ist die Aufsichtsbeschwerde so lange zulässig, als ein Rechtsschutzinteresse besteht.

4. Bei mutwilliger oder leichtfertiger Beschwerdeführung können Kosten auferlegt werden.

5. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig.

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