271.11
ZSRV
CH-TG
§ 14 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Kanzleigebühren
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 ZSRV · Kanzleigebühren
1. Die Kanzleigebühren betragen
1. * Rechtskraftbescheinigungen oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit exaktem Datum des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit: Fr. 50
2. * Kopien in der Regel pro Kopie: Fr. 0.20
3. * Duplikate: Fr. 50
2. Von in- und ausländischen Behörden werden für Aktenkopien in der Regel keine Gebühren erhoben.
3. Für die Erstellung von Kopien umfangreicher Akten kann ein Kostenvorschuss einverlangt werden.