Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.11 ZSRV CH-TG

§ 14 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Kanzleigebühren

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 ZSRV · Kanzleigebühren

1. Die Kanzleigebühren betragen

1. * Rechtskraftbescheinigungen oder Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit exaktem Datum des Eintritts der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit: Fr. 50

2. * Kopien in der Regel pro Kopie: Fr. 0.20

3. * Duplikate: Fr. 50

2. Von in- und ausländischen Behörden werden für Aktenkopien in der Regel keine Gebühren erhoben.

3. Für die Erstellung von Kopien umfangreicher Akten kann ein Kostenvorschuss einverlangt werden.

← § 13 ZSRV Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe § 15 ZSRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →