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271.11 ZSRV CH-TG

§ 13 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verzinsung und Verjährung von Gerichtskosten und Ordnungsbussen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 ZSRV · Verzinsung und Verjährung von Gerichtskosten und Ordnungsbussen

1. Für Gerichtskosten und Ordnungsbussen besteht keine Verzugszinspflicht.

2. Solche Forderungen des Staates verjähren innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens.

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