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271.11 ZSRV CH-TG

§ 12c Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Stundung, Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12c ZSRV · Stundung, Erlass und Abschreibung von Gerichtskosten

1. ...

2. In Zivilsachen sowie in den Fällen von § 12a Abs. 2 entscheidet ein Berufsrichter oder eine Berufsrichterin des Gerichts, das kantonal letztinstanzlich mit der Sache befasst war, über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung der Gerichtskosten.

3. Über die Stundung, den Erlass und die Abschreibung ihrer Gerichtskosten entscheiden die Friedensrichterämter und die Schlichtungsbehörden je für ihren Bereich.

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