271.11
ZSRV
CH-TG
§ 12a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Inkasso von Verfahrenskosten und Bussen in Strafsachen
Allgemeine Bestimmungen
§ 12a ZSRV · Inkasso von Verfahrenskosten und Bussen in Strafsachen
1. Das Inkasso im Bereich der Strafrechtspflege erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft, auch hinsichtlich der von den Gerichten verhängten Ordnungsbussen. Die Gerichte halten im Dispositiv der Entscheide für die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls ausdrücklich fest, welche Kosten durch Verrechnung mit den erhobenen Kostenvorschüssen bereits bezahlt sind.
2. Ist die Staatsanwaltschaft an einem Verfahren nicht beteiligt, werden die Kosten und Ordnungsbussen durch die Gerichte bezogen.
3. Das Zwangsmassnahmengericht besorgt das Inkasso seiner Verfahrenskosten und Bussen selbst.