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271.11 ZSRV CH-TG

§ 12 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Inkasso von Gerichtskosten und Bussen in Zivilsachen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 ZSRV · Inkasso von Gerichtskosten und Bussen in Zivilsachen

1. Das Inkasso im Bereich der Zivilrechtspflege obliegt den Gerichten sowie den Friedensrichterämtern und Schlichtungsbehörden.

2. Die Rechtsmittelinstanz regelt in ihrem Entscheid, welche Kosten durch welche Instanz bezogen werden.

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