271.11
ZSRV
CH-TG
§ 11a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Unentgeltliche Rechtspflege
Allgemeine Bestimmungen
§ 11a ZSRV · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Bewilligt das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege, setzt es im Endentscheid dennoch die Gerichtskosten fest.
2. Entscheide, mit denen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Gerichtskosten verzichtet wird oder Offizialanwaltsentschädigungen zugesprochen werden, sind auszugsweise der zuständigen Stelle der Finanzverwaltung zuzustellen.