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271.11 ZSRV CH-TG

§ 11 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Kostenvorschüsse und Sicherheiten sowie Wertschriften und Wertsachen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 ZSRV · Kostenvorschüsse und Sicherheiten sowie Wertschriften und Wertsachen

1. Bei den Gerichten hinterlegte oder einbezahlte Barbeträge wie Kostenvorschüsse oder Kautionen oder andere Sicherheiten werden nicht verzinst.

2. Bankgarantien oder Garantien von Versicherungen dürfen als Sicherheitsleistung in der Regel nicht entgegen genommen werden, wenn sie befristet sind.

3. Zu Beweiszwecken im Original eingereichte Wertschriften oder Wertsachen wie Aktien oder Schuldscheine sind, wenn sie vom Gericht nicht sicher verwahrt werden können, zur Aufbewahrung der Finanzverwaltung zu übergeben.

4. Kautionsverfügungen sind nur kostenpflichtig, wenn sie auf Begehren einer Partei erlassen werden.

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