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271.11 ZSRV CH-TG

§ 10 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Nachträgliche Ausfertigung von Entscheiden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 ZSRV · Nachträgliche Ausfertigung von Entscheiden

1. Bei Gesuchen um eine nachträgliche Ausfertigung eines Entscheids dürfen den Parteien nur Kopien des ursprünglichen Entscheids herausgegeben werden, mit einer Bestätigung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Aus triftigen Gründen kann eine neue Ausfertigung im Dispositiv erfolgen; daraus muss indessen klar hervorgehen, dass es sich um eine nachträgliche Ausfertigung handelt.

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