Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.11 ZSRV CH-TG

§ 1 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 ZSRV · Begriffe

1. Als Schlichtungsbehörde im Sinn dieser Verordnung gelten die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG). Gerichte sind das Obergericht, das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte.

Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe § 1a ZSRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →