271.1
ZSRG
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Abschreibungsentscheide
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 ZSRG · Abschreibungsentscheide
1. Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit denen das Verfahren erledigt wird zufolge
1. * Rückzug der Klage
2. * Anerkennung der Klage
3. * Vergleich
4. * Gegenstandslosigkeit
5. * Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache
6. * Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit
7. * Versäumung der Rechtsmittelfrist.