Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 ZSRG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Abschreibungsentscheide

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 ZSRG · Abschreibungsentscheide

1. Bei Kollegialgerichten ist die oder der Vorsitzende für Entscheide zuständig, mit denen das Verfahren erledigt wird zufolge

1. * Rückzug der Klage

2. * Anerkennung der Klage

3. * Vergleich

4. * Gegenstandslosigkeit

5. * Rückzug des Rechtsmittels oder einer Einsprache

6. * Versäumung einer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit

7. * Versäumung der Rechtsmittelfrist.

← § 8 ZSRG Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zweck § 10 ZSRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →