271.1
ZSRG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 ZSRG · Personal
1. Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.