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271.1 ZSRG CH-TG

§ 8 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Personal

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 ZSRG · Personal

1. Das Präsidium jedes Gerichtes stellt in Absprache mit dem Personalamt die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und ordnet deren Funktionen.

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