271.1
ZSRG
CH-TG
§ 7 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 ZSRG · Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber
1. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sind Aktuarinnen oder Aktuare ihrer Gerichte sowie der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter. Sie haben beratende Stimme. Sie können auch im summarischen Verfahren beigezogen werden.
2. Das Gericht bestimmt die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber. Diese oder dieser führt die Kanzlei des Gerichtes und ist für das Rechnungswesen und das Inkasso verantwortlich.