271.1
ZSRG
CH-TG
§ 62a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62a ZSRG · Neue Zuständigkeiten im Bereich Opferhilfe
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Strafgerichten, der Staatsanwaltschaft oder der Jugendanwaltschaft hängigen Opferhilfeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden bis zum rechtskräftigen Abschluss erledigt.