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271.1 ZSRG CH-TG

§ 6 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Besondere Zusammensetzung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 ZSRG · Besondere Zusammensetzung

1. Bei der Beurteilung von Straftaten gegen die sexuelle Integrität müssen in einem Kollegialgericht beide Geschlechter vertreten sein.

2. Bei der Beurteilung familienrechtlicher Streitigkeiten müssen in einem Kollegialgericht auf Verlangen einer Partei beide Geschlechter vertreten sein.

3. Nötigenfalls bestimmt das Obergericht ein Mitglied aus einem anderen Bezirksgericht als ausserordentliches Ersatzmitglied. Das Obergericht wird bei Bedarf durch ein Mitglied eines Bezirksgerichtes ergänzt.

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