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271.1 ZSRG CH-TG

§ 59 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Fachaufsicht

Betreibungs- und Konkurswesen
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§ 59 ZSRG · Fachaufsicht

1. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.

2. Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.

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