271.1
ZSRG
CH-TG
§ 59 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Fachaufsicht
Betreibungs- und Konkurswesen
§ 59 ZSRG · Fachaufsicht
1. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter des Bezirksgerichtes sind untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.
2. Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde in Konkurssachen und obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen.