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271.1 ZSRG CH-TG

§ 58 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Amt für Betreibungs- und Konkurswesen

Betreibungs- und Konkurswesen
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§ 58 ZSRG · Amt für Betreibungs- und Konkurswesen

1. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach Anhörung des Obergerichtes angestellt.

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