271.1
ZSRG
CH-TG
§ 58 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Amt für Betreibungs- und Konkurswesen
Betreibungs- und Konkurswesen
§ 58 ZSRG · Amt für Betreibungs- und Konkurswesen
1. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist zuständig für die Durchführung der Konkurse. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter wird vom Regierungsrat nach Anhörung des Obergerichtes angestellt.