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271.1 ZSRG CH-TG

§ 57 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Betreibungsamt

Betreibungs- und Konkurswesen
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§ 57 ZSRG · Betreibungsamt

1. Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt.

2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraussetzungen für die Führung eines Betreibungsamtes.

3. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.

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