271.1
ZSRG
CH-TG
§ 57 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Betreibungsamt
Betreibungs- und Konkurswesen
§ 57 ZSRG · Betreibungsamt
1. Jeder Bezirk hat ein Betreibungsamt.
2. Der Regierungsrat regelt nach Anhörung des Obergerichtes die fachlichen Voraussetzungen für die Führung eines Betreibungsamtes.
3. Das Obergericht regelt die Stellvertretung.