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271.1 ZSRG CH-TG

§ 56 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Begnadigungsverfahren

Begnadigung
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§ 56 ZSRG · Begnadigungsverfahren

1. Die Begnadigungsgesuche sind beim zuständigen Departement zuhanden des Grossen Rates einzureichen.

2. Das Gesuch hemmt den Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht. Das Departement kann aus wichtigen Gründen den Vollzug aufschieben oder unterbrechen.

3. Das Departement macht die erforderlichen Erhebungen und überweist das Gesuch der Justizkommission. Diese stellt bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren Antrag an den Grossen Rat; bei anderen Strafen entscheidet sie selbst.

4. Im Übrigen wird das Verfahren durch Verordnung des Grossen Rates geregelt.

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