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271.1 ZSRG CH-TG

§ 54 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Departementale Zuständigkeit

Opferhilfe
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§ 54 ZSRG · Departementale Zuständigkeit

1. Das zuständige Departement beurteilt Begehren um Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) sowie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche gemäss Art. 19 bis Art. 23 OHG. Es entscheidet über die Geltendmachung von Rückgriffsforderungen gemäss Art. 7 OHG.

2. Das Departement kann mit auf Opferhilfe spezialisierten Beratungsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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