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271.1 ZSRG CH-TG

§ 53 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Richterliche Zuständigkeit

Opferhilfe
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§ 53 ZSRG · Richterliche Zuständigkeit

1. Das zuständige Strafgericht entscheidet über Anträge nach Art. 73 StGB. Ist eine Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich, entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Bezirksgerichtes nach den Bestimmungen über das summarische Verfahren gemäss ZPO.

2. ...

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