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271.1 ZSRG CH-TG

§ 5 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Besetzung der Gerichte und Beratung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 ZSRG · Besetzung der Gerichte und Beratung

1. Mit Ausnahme des Zwangsmassnahmengerichtes wählt jedes Gericht eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten und stellt die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber an.

2. Bei Wahlen, beim Erlass allgemeiner Vorschriften und bei Verwaltungsgeschäften von besonderer Bedeutung haben alle Mitglieder mitzuwirken.

3. Bei Kollegialgerichten stellt die oder der Vorsitzende die zu entscheidenden Fragen zur Beratung und lässt darüber getrennt abstimmen. Für einzelne Fälle können Referentinnen oder Referenten bestimmt werden.

4. Massgebend für die Gültigkeit eines Entscheids ist das einfache Stimmenmehr. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Entsteht bei Plenarentscheiden Stimmengleichheit, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

5. Die Urteilsberatungen sind nicht öffentlich. Über die Beratungen der Gerichte ist Stillschweigen zu bewahren.

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