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271.1 ZSRG CH-TG

§ 4a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Richterliche Unabhängigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4a ZSRG · Richterliche Unabhängigkeit

1. Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

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