271.1
ZSRG
CH-TG
§ 4a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Richterliche Unabhängigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 4a ZSRG · Richterliche Unabhängigkeit
1. Nebenamtliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern dürfen die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.