§ 49 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Rückerstattung von Entschädigungen
§ 49 ZSRG · Rückerstattung von Entschädigungen
1. Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen als beschuldigte Person die amtliche Verteidigung oder als Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Rückerstattung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 Abs. 1 StPO verpflichtet werden können. Die Strafbehörden teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
2. Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.
3. Leistet eine Partei die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Entscheid über die Rückerstattung von Entschädigungen.