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271.1 ZSRG CH-TG

§ 48 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Schutz des Berufsgeheimnisses

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 48 ZSRG · Schutz des Berufsgeheimnisses

1. Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverständige Personen beiziehen.

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