271.1
ZSRG
CH-TG
§ 48 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Schutz des Berufsgeheimnisses
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 48 ZSRG · Schutz des Berufsgeheimnisses
1. Für die Aussonderung von Daten überwachter Personen, die einem Berufsgeheimnis unterstehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zuständig. Es kann sachverständige Personen beiziehen.