271.1
ZSRG
CH-TG
§ 46 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Beschlagnahmte Gegenstände
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 46 ZSRG · Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände erfolgt nach den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft.
2. Die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände erfolgt unter der Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.