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271.1 ZSRG CH-TG

§ 46 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Beschlagnahmte Gegenstände

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 46 ZSRG · Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die Verwaltung beschlagnahmter Gegenstände erfolgt nach den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft.

2. Die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände erfolgt unter der Verantwortung der zuständigen Staatsanwaltschaft.

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