Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 ZSRG CH-TG

§ 45 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nachträgliche Entscheide

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 ZSRG · Nachträgliche Entscheide

1. Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide.

2. Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Parteistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO.

3. Nichtrichterliche Vollzugsentscheide werden durch die Vollzugsbehörden erlassen.

← § 44 ZSRG Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zweck § 46 ZSRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →