271.1
ZSRG
CH-TG
§ 45 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nachträgliche Entscheide
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 45 ZSRG · Nachträgliche Entscheide
1. Die Vollzugsbehörden beantragen spätere richterliche Vollzugsentscheide.
2. Anträge und Gesuche sind beim Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, welches oder welche die erstinstanzliche Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat. Die Vollzugsbehörden und die Staatsanwaltschaft haben im Verfahren Parteistellung mit vollen Parteirechten gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO.
3. Nichtrichterliche Vollzugsentscheide werden durch die Vollzugsbehörden erlassen.