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271.1 ZSRG CH-TG

§ 44 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Belohnung

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 44 ZSRG · Belohnung

1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung eine Belohnung aussetzen.

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