271.1
ZSRG
CH-TG
§ 44 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Belohnung
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 44 ZSRG · Belohnung
1. Die Generalstaatsanwaltschaft kann für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung eine Belohnung aussetzen.