271.1
ZSRG
CH-TG
§ 43 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 43 ZSRG · Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person
1. Die Rechte und Pflichten einer inhaftierten Person richten sich nach den Vorschriften des Konkordates der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat), dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) und den Ausführungsbestimmungen über den Justizvollzug.
2. Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Strafvollzugsbehörden.