271.1
ZSRG
CH-TG
§ 42a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Beschwerderecht der kantonalen Behörden
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 42a ZSRG · Beschwerderecht der kantonalen Behörden
1. Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde erheben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu informieren.