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271.1 ZSRG CH-TG

§ 42a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Beschwerderecht der kantonalen Behörden

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 42a ZSRG · Beschwerderecht der kantonalen Behörden

1. Kantonale Behörden, die in ihrem Zuständigkeitsbereich Strafanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsentscheide Beschwerde erheben. Das vorgesetzte Departement ist über die Beschwerdeerhebung umgehend zu informieren.

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