271.1
ZSRG
CH-TG
§ 42 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Mitteilung an eine Behörde
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 42 ZSRG · Mitteilung an eine Behörde
1. Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen in Frage kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.