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271.1 ZSRG CH-TG

§ 42 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Mitteilung an eine Behörde

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 42 ZSRG · Mitteilung an eine Behörde

1. Ergibt ein Strafverfahren, dass andere als strafrechtliche Massnahmen in Frage kommen, ist den zuständigen Behörden Mitteilung zu machen.

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