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271.1 ZSRG CH-TG

§ 41 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Antragsrecht der Behörden

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 41 ZSRG · Antragsrecht der Behörden

1. Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie den Fürsorgebehörden zu.

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