271.1
ZSRG
CH-TG
§ 41 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Antragsrecht der Behörden
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 41 ZSRG · Antragsrecht der Behörden
1. Beim Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB steht das Antragsrecht auch den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie den Fürsorgebehörden zu.