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271.1 ZSRG CH-TG

§ 40 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Anzeigepflicht und Anzeigerecht

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 40 ZSRG · Anzeigepflicht und Anzeigerecht

1. Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden, denen im Amt eine schwerwiegende Straftat bekannt wird, sind zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169 und Art. 180 Abs. 1 StPO zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

2. Behörden und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden sind berechtigt, Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.

3. Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte, Apothekerinnen oder Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Kantonspolizei oder der Staatsanwaltschaft Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen.

4. ...

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