271.1
ZSRG
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nebenbeschäftigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 ZSRG · Nebenbeschäftigung
1. Die Nebenbeschäftigung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern bedarf einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.