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271.1 ZSRG CH-TG

§ 4 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nebenbeschäftigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 ZSRG · Nebenbeschäftigung

1. Die Nebenbeschäftigung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern bedarf einer Bewilligung des Obergerichtes, wenn damit ein wesentlicher Nebenerwerb erzielt wird. Nebenbeschäftigungen dürfen die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen.

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