271.1
ZSRG
CH-TG
§ 39a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei
Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
§ 39a ZSRG · Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei
1. Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.