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271.1 ZSRG CH-TG

§ 39a Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei

Besondere Bestimmungen für den Strafprozess
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§ 39a ZSRG · Zeugeneinvernahme durch die Kantonspolizei

1. Angehörige der Kantonspolizei können in begründeten Einzelfällen und im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einvernehmen.

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