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271.1 ZSRG CH-TG

§ 38 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Gerichtliches Verbot

Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
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§ 38 ZSRG · Gerichtliches Verbot

1. Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.

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