271.1
ZSRG
CH-TG
§ 38 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Gerichtliches Verbot
Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
§ 38 ZSRG · Gerichtliches Verbot
1. Bei Widerhandlungen gegen ein gerichtliches Verbot werden die Bussen durch die zuständige Staatsanwaltschaft verhängt.