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271.1 ZSRG CH-TG

§ 37 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Durchsetzung richterlicher Anordnungen

Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
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§ 37 ZSRG · Durchsetzung richterlicher Anordnungen

1. Die Schlichtungsbehörden, die Zivilgerichte oder die Berechtigten können für die Zustellung von Vorladungen und Entscheiden, für Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen zur Urteilsvollstreckung sowie für die Durchsetzung von Beweisanordnungen und vorsorglichen Massnahmen die Hilfe der Kantonspolizei beanspruchen.

2. Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.

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