§ 36 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nachzahlung
§ 36 ZSRG · Nachzahlung
1. Eine besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle überprüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, zur Nachzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Die Zivilgerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) teilen entsprechende rechtskräftige Entscheide dieser Stelle mit.
2. Die Parteien haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Die Steuerbehörden und die übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind zur unentgeltlichen Auskunftserteilung sowie Offenlegung von Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Vollzug dieser Bestimmung erforderlich ist.
3. Leistet eine Person die entsprechende Nachzahlung nicht freiwillig, erlässt die besondere, der Finanzverwaltung angegliederte Stelle nach Anhörung der Partei einen Nachzahlungsentscheid.