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271.1 ZSRG CH-TG

§ 35 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten

Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
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§ 35 ZSRG · Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten

1. Die Abnahme von Miet- oder Pachtobjekten erfolgt durch die Politische Gemeinde.

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