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271.1 ZSRG CH-TG

§ 34 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Verfahrensleitung

Besondere Bestimmungen für den Zivilprozess
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§ 34 ZSRG · Verfahrensleitung

1. Ist für die Beurteilung ein Kollegialgericht zuständig, werden mit Ausnahme von Beweisbeschlüssen die prozessleitenden Anordnungen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden getroffen.

2. Die oder der Vorsitzende entscheidet insbesondere über die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung von Offizialvertretungen, Kostenvorschüsse und Sicherheiten, die Sistierung von Prozessen und die Vertretung von Kindern.

3. Die oder der Vorsitzende kann die Instruktion von Sachverständigen und anstelle des Gerichtes Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen durchführen.

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