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271.1 ZSRG CH-TG

§ 33 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Organisation, Zuständigkeit

Strafverfolgungsbehörden - Jugendanwaltschaft
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§ 33 ZSRG · Organisation, Zuständigkeit

1. Die Jugendanwaltschaft wird durch eine leitende Jugendanwältin oder einen leitenden Jugendanwalt geführt.

2. Sie ist für die Strafverfolgung und den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen im ganzen Kanton zuständig.

3. Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der JStPO und erhebt Anklage vor den Jugendgerichten.

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