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271.1 ZSRG CH-TG

§ 32 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Organisation, Amtsgebiete

Strafverfolgungsbehörden - Staatsanwaltschaften
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§ 32 ZSRG · Organisation, Amtsgebiete

1. Die Staatsanwaltschaften werden je durch eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt geführt.

2. Der Regierungsrat bestimmt die Amtsgebiete.

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